Bisher sah der Normentwurf unter Kapitel 5.1-4 vor, an frei zugänglichen Glas-Einsatzorten bis 80 cm Höhe bruchsicheres Glas zu verwenden. Eine Risikoabschätzung sollte Ausnahmen ermöglichen. Nun ist für diese Bereiche wie bisher Floatglas als Standard vorgesehen, und über eine Risikoabwägung soll ermittelt werden, ob aufgrund der jeweiligen Rahmenbedingungen der Einsatz von bruchsicherem Glas erforderlich ist.
Nach den Einwänden aus der Bauministerkonferenz und dem Einspruch von Dr. Hans Schneider aus der Obersten Bauaufsicht von Baden-Württemberg gibt es nun eine maßgebliche Änderung zu dem Kapitel 5.1-4.
Der bisherige Text zu Sicherheitsglas unter 80 cm im Normentwurf entfällt komplett und wurde durch folgenden Satz ersetzt: „Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, sind bei frei zugänglichen Verglasungen Schutzmaßnahmen zu treffen. Das kann bspw. durch Beschränkung der Zugänglichkeit (Abschrankung) oder Verwendung von Gläsern mit sicherem Bruchverhalten erfolgen.“
Diese Formulierung bezieht sich auf den § 37 der Musterbauordnung (MBO) und ist ohnehin schon jahrelang bindend. Mit der Formulierung in der DIN 18008 bekommt diese Grundlage eine weitere Gewichtung. Bisher war die Grundforderung Glas mit sicherem Bruchverhalten bei Einbauhöhen unter 80 cm zu verwenden, wobei eine Risikobeurteilung davon befreien kann. Jetzt ist eine Risikoabschätzung für alle frei zugänglichen Glas-Einsatzorte erforderlich.
Man setzt nun für die Erforderlichkeit von Sicherheitsglas eine Risikobeurteilung voraus.
Klar ist allerdings nicht, wer das Risiko abschätzen kann. Bleibt zu hoffen, dass die Verbände eine entsprechende Richtlinie zur Orientierung erstellen.